Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Valet-Parkdienstleistungen am Flughafen Düsseldorf

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Anfragen und entgeltliche Verträge über Valet-Parking sowie ausdrücklich bestätigte Zusatzleistungen zwischen CleanDrive-Valet und seinen Kundinnen und Kunden. Abweichende Bedingungen der Kundschaft gelten nur, wenn ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die überwiegend zu Zwecken handelt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Individuelle Vereinbarungen und zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern, haben Vorrang.

2. Vertragspartner

Vertragspartner ist Ahmed Dhib, handelnd unter CleanDrive-Valet, Einzelunternehmen, Schwelmer Str. 13A, 40235 Düsseldorf, Deutschland, Inhaber: Ahmed Dhib, Telefon 01556 / 5555030, E-Mail info@cleandrive-valet.de, USt-IdNr. DE464063062 („CleanDrive-Valet“).

3. Anfrage und Vertragsschluss

  1. Darstellungen auf der Website und im Anfrageformular sind noch kein verbindliches Angebot von CleanDrive-Valet.
  2. Mit dem Anklicken der Schaltfläche „Zahlungspflichtig buchen“ gibt die Kundschaft ein verbindliches Angebot zum Abschluss des auf der Prüfübersicht beschriebenen Vertrags zum ausgewiesenen Gesamtpreis ab. Das Angebot steht unter der anschließend von CleanDrive-Valet zu bestätigenden Verfügbarkeit.
  3. Die Erfolgsseite und eine automatische Eingangs-E-Mail bestätigen nur den Eingang des Angebots und sind noch keine Annahme. Der entgeltliche Vertrag kommt erst zustande, wenn CleanDrive-Valet das Angebot ausdrücklich per Buchungsbestätigung annimmt. Eine weitere Zustimmung der Kundschaft ist dann nicht erforderlich.
  4. Enthält die Bestätigung einen abweichenden Endpreis oder sonstige wesentliche Abweichungen vom Angebot der Kundschaft, gilt sie als neues Buchungsangebot von CleanDrive-Valet. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst durch die Annahme der Kundschaft in Textform zustande. Schweigen gilt nicht als Annahme.
  5. Jede bestätigte Buchung betrifft nur den darin genannten Parkzeitraum. Sie begründet weder ein Abonnement noch ein Miet- oder sonstiges Dauerschuldverhältnis.

4. Leistungsumfang

Der bestätigte Valet-Service umfasst die persönliche Übernahme von Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel am vereinbarten Treffpunkt, die für den Service erforderlichen Fahrzeugbewegungen, das Abstellen auf einem vorgesehenen Stellplatz sowie die Rückführung und Rückgabe am vereinbarten Ort. Ein Shuttle-Service ist nicht geschuldet.

Ein Anspruch auf einen bestimmten Einzelstellplatz, eine bestimmte Fahrtroute, einen überdachten Stellplatz oder weitere Leistungen besteht nur, wenn dies ausdrücklich bestätigt wurde. Angaben in Werbung und Leistungsübersichten beschreiben den allgemeinen Service und ersetzen nicht die Buchungsbestätigung.

CleanDrive-Valet darf zur Leistungserbringung geeignete Erfüllungsgehilfen und Stellplatzbetreiber einsetzen. Dadurch wird kein Vertrag zwischen der Kundschaft und diesen Personen begründet. Die Verantwortlichkeit von CleanDrive-Valet für eigene Pflichten und für Erfüllungsgehilfen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und Ziffer 17.

5. Fahrzeugübergabe

Das Fahrzeug ist zur bestätigten Zeit am vereinbarten Treffpunkt persönlich zu übergeben. Die Kundschaft übergibt die erforderlichen Schlüssel und weist vor der Übernahme auf erkennbare Vorschäden, technische Mängel, besondere Bedienung, Alarm- oder Wegfahrsperren, Umbauten und sonstige sicherheitsrelevante Umstände hin.

Soweit ein Übergabeprotokoll erstellt wird, können insbesondere sichtbarer Zustand, Kilometerstand sowie Tank- oder Ladezustand dokumentiert werden. Das Protokoll dient der Beweissicherung und ändert die gesetzliche Beweislast nicht.

6. Pflichten der Kundschaft

Die Kundschaft ist insbesondere verpflichtet,

  • vollständige und zutreffende Kontakt-, Reise-, Flug- und Fahrzeugdaten anzugeben,
  • Änderungen und Verspätungen unverzüglich mitzuteilen,
  • ein zugelassenes, verkehrssicheres, gesetzlich versichertes und ausreichend betanktes oder geladenes Fahrzeug zu übergeben,
  • sicherzustellen, dass die vereinbarten Fahrzeugbewegungen durch hierzu geeignete und fahrberechtigte Personen nicht gegen mitgeteilte Einschränkungen des eigenen Versicherungsvertrags verstoßen,
  • notwendige Dokumente und Bedieninformationen bereitzustellen und die Berechtigung zur Übergabe des Fahrzeugs zu besitzen,
  • keine gefährlichen, illegalen, leicht verderblichen oder den Betrieb beziehungsweise die Sicherheit beeinträchtigenden Sachen im Fahrzeug zu belassen.

Ist eine sichere oder rechtmäßige Durchführung nicht möglich, darf CleanDrive-Valet die Übernahme bis zur Abhilfe verweigern. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Verursacht die Kundschaft schuldhaft durch unzutreffende Angaben, einen verschwiegenen Fahrzeugmangel, auslaufende Betriebsstoffe, gefährliche Gegenstände oder sonstige Pflichtverletzungen einen Schaden oder notwendige Reinigungs-, Sicherungs-, Abschlepp- oder Entsorgungsmaßnahmen, trägt sie die hierdurch verursachten angemessenen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften.

7. Fahrzeugbewegungen und Stellplatz

CleanDrive-Valet darf das Fahrzeug durch geeignete und berechtigte Personen im Umfang bewegen, der für Übernahme, Parken, eine ausdrücklich bestätigte Zusatzleistung und Rückgabe erforderlich ist. Private oder sonstige vertragsfremde Nutzungen sind unzulässig.

Das Fahrzeug darf auf einem betriebseigenen, angemieteten oder von einem beauftragten Stellplatzbetreiber bereitgestellten Stellplatz abgestellt werden. Ein Umparken auf einen geeigneten anderen Stellplatz ist zulässig, wenn es aus betrieblichen oder sicherheitsbezogenen Gründen erforderlich und für die Kundschaft zumutbar ist. Die in der Buchungsbestätigung vereinbarte Stellplatzart, insbesondere Außen- oder Hallenstellplatz, bleibt maßgeblich.

Die Kundschaft gestattet erforderliche Fahrten von insgesamt bis zu 70 km je Buchung zwischen dem vereinbarten Übergabe- oder Rückgabeort, dem vorgesehenen Stellplatz, einem betrieblich notwendigen Ersatzstellplatz und einem ausdrücklich bestätigten Leistungsort. Die Berechtigung umfasst auch erforderliches Umparken sowie Probe- oder Funktionsfahrten, soweit diese für eine bestätigte Zusatzleistung oder zur Prüfung einer konkret aufgetretenen technischen Störung notwendig sind. Weitergehende Fahrten bedürfen der vorherigen Zustimmung, sofern nicht eine akute Gefahr für Personen oder Sachen abgewendet werden muss.

8. Gegenstände und Wertsachen im Fahrzeug

Bargeld, Schmuck, Zahlungskarten, Ausweispapiere, Schlüssel, Datenträger, mobile Geräte und andere Wertsachen oder besonders empfindliche Gegenstände sind vor der Übergabe aus dem Fahrzeug zu entfernen. Gleiches gilt für Gegenstände, deren Gesamtwert für CleanDrive-Valet nicht ohne Weiteres erkennbar ist. CleanDrive-Valet übernimmt für im Fahrzeug belassene Sachen keine eigenständige Verwahrungspflicht, sofern deren Verwahrung nicht vorab ausdrücklich in Textform angenommen wurde.

Für Verlust oder Beschädigung im Fahrzeug belassener Gegenstände haftet CleanDrive-Valet nur bei einer eigenen zurechenbaren Pflichtverletzung. Die Haftungsregelungen in Ziffer 17 bleiben maßgeblich. Ein Ausschluss der Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit ist damit nicht verbunden.

9. Technische Mängel und Pannen

CleanDrive-Valet haftet nicht für bereits vorhandene Mängel, gewöhnlichen Verschleiß oder technische Ausfälle, die nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung von CleanDrive-Valet verursacht wurden. Dies betrifft beispielsweise Batterie, Reifen, Kupplung, Getriebe, Elektronik und Schließsysteme.

Ist das Fahrzeug nicht fahrbereit, wird die Kundschaft informiert. Erforderliche Pannen-, Abschlepp- oder Reparaturmaßnahmen werden – außer bei unmittelbarer Gefahr – nur nach Abstimmung veranlasst. Die Kosten trägt die Kundschaft, soweit CleanDrive-Valet den zugrunde liegenden Umstand nicht zu vertreten hat.

10. Preise und Zahlung

Maßgeblich ist der unmittelbar vor Abgabe des Buchungsangebots hervorgehoben angezeigte Gesamtpreis. Ein davon abweichender Preis wird nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Kundschaft verbindlich. Preise gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusatzkosten oder Zuschläge werden nur geschuldet, wenn ihre Voraussetzungen und Höhe vor Vertragsschluss transparent mitgeteilt wurden oder die Kundschaft eine zusätzliche Leistung nachträglich beauftragt.

Im Buchungsformular kann zwischen Barzahlung und Überweisung gewählt werden. Die Fälligkeit und gegebenenfalls erforderlichen Bankdaten ergeben sich aus der Buchungsbestätigung. Über die Website werden derzeit keine Zahlungsdaten erhoben und keine Online-Zahlungen verarbeitet.

Aufrechnungsrechte stehen der Kundschaft unbeschränkt zu, wenn ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen außerdem mit Ansprüchen aufrechnen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht bleibt unberührt.

11. Zeitänderungen und Verspätungen

Absehbare Änderungen von Übergabe, Abflug, Landung oder Rückkehr sind CleanDrive-Valet unverzüglich über den vereinbarten Kontaktweg mitzuteilen. Eine Flugnummer erleichtert die Abstimmung, ersetzt diese Mitteilungspflicht jedoch nicht.

Verkehrs-, Sicherheits- und Flughafenabläufe können Wartezeiten verursachen. Eine Garantie für das Erreichen eines Fluges besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Für schuldhaft verursachte Verzögerungsschäden gilt Ziffer 17.

Für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die CleanDrive-Valet nicht zu vertreten hat, insbesondere behördliche Maßnahmen, Sperrungen, außergewöhnliche Verkehrsereignisse oder extreme Wetterlagen, besteht keine verschuldensunabhängige Haftung. Zwingende gesetzliche Rechte sowie Pflichten zur Information und Schadensminderung bleiben unberührt.

12. Verlängerung der Parkdauer

Eine Verlängerung ist unverzüglich mitzuteilen und steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Kapazität. Für jeden nach dem bestätigten Rückgabezeitpunkt zusätzlich begonnenen Parktag (bis zu weitere 24 Stunden) werden 10,00 € berechnet. Erforderliche weitere Mehrleistungen werden nur nach den vor Vertragsschluss transparent mitgeteilten beziehungsweise später ausdrücklich vereinbarten Preisen berechnet.

13. Stornierung und gesetzlicher Widerruf

Ein noch nicht angenommenes Buchungsangebot kann bis zum Zugang der Buchungsbestätigung kostenfrei zurückgenommen werden. Eine bestätigte Buchung kann bis 24 Stunden vor der in der Buchungsbestätigung festgelegten Fahrzeugübergabe kostenfrei in Textform, insbesondere per E-Mail oder WhatsApp, storniert werden. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang der Stornierung bei CleanDrive-Valet.

Bei einer späteren Stornierung bleiben gesetzliche Vergütungs- und Schadensersatzansprüche vorbehalten. CleanDrive-Valet muss sich ersparte Aufwendungen und dasjenige anrechnen lassen, was durch eine anderweitige Verwendung der freigewordenen Leistungskapazität erworben wird oder schuldhaft nicht erworben wird. Die Kundschaft kann stets nachweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch entstanden ist. Gesetzliche Widerrufs-, Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

14. Nichtanreise / No-Show

Erscheint die Kundschaft nicht zur vereinbarten Übergabe und ist sie nach angemessenen Kontaktversuchen nicht erreichbar, darf CleanDrive-Valet die Leistung für diesen Termin einstellen. Ein Vergütungs- oder Schadensersatzanspruch besteht nur nach den gesetzlichen und den wirksam vereinbarten Bedingungen; insbesondere sind ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung der Leistungskapazität anzurechnen. Der Nachweis, dass kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch entstanden ist, bleibt möglich.

15. Fahrzeugrückgabe und Ende der Obhut

Das Fahrzeug wird am vereinbarten Ort an die Kundschaft oder eine nachweislich berechtigte Person zurückgegeben. CleanDrive-Valet darf einen angemessenen Identitäts- oder Berechtigungsnachweis verlangen.

Mit der tatsächlichen Rückgabe von Fahrzeug und Schlüsseln endet die Obhut von CleanDrive-Valet. Für Schäden oder Verluste, die erst danach entstehen, haftet CleanDrive-Valet nicht, sofern sie nicht auf einer zuvor verursachten schuldhaften Pflichtverletzung beruhen. Gesetzliche Ansprüche wegen während der Obhutszeit verursachter Schäden werden durch die Rückgabe nicht ausgeschlossen.

Wird das Fahrzeug trotz abgestimmter Rückgabe nicht übernommen, darf CleanDrive-Valet es auf einem geeigneten Stellplatz sichern. Von der Kundschaft schuldhaft verursachte zusätzliche Park-, Fahr- und Bereitstellungskosten können in nachgewiesener angemessener Höhe verlangt werden. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.

Eine Verwertung, Veräußerung oder Entsorgung des Fahrzeugs erfolgt nicht allein aufgrund dieser AGB, sondern nur auf einer gesonderten gesetzlichen Grundlage und unter Einhaltung der hierfür geltenden Voraussetzungen.

16. Zustandsprüfung und Schadenmeldung

Beide Seiten sollen erkennbare Abweichungen bei Übernahme und Rückgabe möglichst gemeinsam dokumentieren. Erkennbare Schäden sind unverzüglich, später bemerkte Schäden ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen, damit Ursache und Zeitpunkt aufgeklärt werden können.

Das Verlassen des Übergabeortes gilt weder als Bestätigung eines mangelfreien Fahrzeugs noch als Verzicht auf Ansprüche und führt nicht zu einer Änderung der gesetzlichen Beweislast. Eine verspätete Meldung kann die tatsächliche Aufklärung erschweren; zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

17. Haftung

  1. CleanDrive-Valet haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet CleanDrive-Valet nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Kundschaft regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten von Beschäftigten, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von CleanDrive-Valet.
  4. Für Diebstahl, Einbruch, Vandalismus, Brand, Hagel, Sturm, Hochwasser, sonstige Naturereignisse, Tiere, herabfallende oder verwehte Gegenstände und Handlungen nicht eingesetzter Dritter haftet CleanDrive-Valet nur, wenn und soweit eine eigene schuldhafte Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich war. Die Absätze 1 bis 3 bleiben maßgeblich.
  5. Bei einem bestätigten Außenstellplatz stellen gewöhnliche witterungs- und umgebungsbedingte Spuren wie Staub, Pollen, Blätter, Baumharz, Vogelkot oder leichte Verschmutzungen für sich allein keinen ersatzpflichtigen Schaden dar, sofern CleanDrive-Valet keine Reinigung zugesagt und keine schadensursächliche Pflicht verletzt hat.
  6. Die bloße zeitliche Feststellung eines Schadens während oder nach dem Parkzeitraum begründet keinen vom Gesetz unabhängigen Haftungsanspruch. Gesetzliche Beweislastregeln und Obhutspflichten werden hierdurch nicht verändert.
  7. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht keine Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, verpasste Flüge, zusätzliche Reise-, Hotel- oder Mietwagenkosten, soweit solche Schäden nicht vertragstypisch und bei Vertragsschluss vorhersehbar waren oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen.
  8. Ein Mitverschulden der Kundschaft, insbesondere wegen verspäteter Mitteilung, unrichtiger Angaben oder eines nicht offengelegten Fahrzeugmangels, wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

18. Versicherung und Schadenabwicklung

Für die mit dem Kundenfahrzeug ausgeführten Fahrten schließt CleanDrive-Valet keine zusätzliche Kraftfahrzeugversicherung für das einzelne Fahrzeug ab. Die Kundschaft gewährleistet, dass das übergebene Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen ist und der gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Einschränkungen des Versicherungsvertrags, die einer vertragsgemäßen Übernahme oder Fahrzeugbewegung entgegenstehen, sind vor der Übergabe mitzuteilen.

Für das abgestellte Fahrzeug besteht während des bestätigten Parkzeitraums betrieblicher Versicherungsschutz nach Maßgabe des hierfür bestehenden Versicherungsvertrags. Versicherungssummen, Ausschlüsse, Selbstbehalte und sonstige Bedingungen dieses Vertrags bleiben maßgeblich. Damit ist keine Garantie verbunden, dass jeder denkbare Schaden versichert ist. Insbesondere ersetzt dieser Schutz keine gegebenenfalls bestehende Kaskoversicherung des Fahrzeugs.

Die Beteiligten stellen einander die zur Aufklärung eines Schadensfalls erforderlichen und zumutbaren Informationen zur Verfügung. Bestehender Versicherungsschutz ändert die gesetzliche Verantwortlichkeit nicht und schließt gesetzliche Ansprüche nicht allein deshalb aus, weil Versicherungsschutz bestehen kann.

19. Zusatzleistungen durch Dritte

Soweit CleanDrive-Valet eine Zusatzleistung selbst als Vertragspartner bestätigt, bleibt CleanDrive-Valet für die ordnungsgemäße Erfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Wird vor Vertragsschluss klar und ausdrücklich nur ein Vertrag mit einem namentlich bezeichneten Drittunternehmen vermittelt, richten sich Ansprüche aus dieser Zusatzleistung gegen das Drittunternehmen; eine eigene Pflichtverletzung von CleanDrive-Valet bleibt davon unberührt.

20. Verkehrsverstöße und behördliche Maßnahmen

Verantwortlichkeit und Kostentragung richten sich nach der tatsächlichen Verursachung und den gesetzlichen Vorschriften. CleanDrive-Valet trägt die Verantwortung für nachweislich während einer vertragsgemäßen Fahrzeugbewegung durch eingesetzte Personen verursachte Verkehrsverstöße. Für Verstöße außerhalb der Obhutszeit oder aufgrund unrichtiger Fahrzeug- oder Halterangaben ist die jeweils verantwortliche Person zuständig. CleanDrive-Valet und die Kundschaft unterstützen einander im zumutbaren Umfang bei der Aufklärung.

21. Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung. Erforderliche Einwilligungen werden gesondert eingeholt und nicht durch diese AGB ersetzt.

22. Verbraucherstreitbeilegung

CleanDrive-Valet ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

23. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Wahrung zwingender Verbraucherschutzvorschriften. Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern wird kein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen und zulässigen Gerichtsstandsvereinbarungen.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: 28. August 2026.